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Brauchtumsfeuer

Details

Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) dienen dem Zweck der Brauchtumspflege.

Osterfeuer dürfen nur von:

  • örtlichen Glaubensgemeinschaften,

  • Organisationen,

  • Vereinen sowie

  • Sidler- und Nachbargemeinschaften

im Rahmen einer öffentlich für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden.

Zudem dürfen Osterfeuer nur an Karsamstag, am Ostersonntag oder Ostermontag in der Zeit von 16:00 - 24:00 Uhr abgebrannt werden.

Das Abbrennen eines Osterfeuers ist der örtlichen Ordnungsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag vom Veranstalter schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Veranstalters sowie Name und Telefonnummer einer volljährigen während des Abbrennvorgangs dauerhaft anwesenden Aufsichtsperson (Verantwortlicher),

  • genaue Beschreibung des Abbrennortes und Angaben über den Zeitpunkt und die Dauer des Osterfeuers,

  • Angaben zur Art und Menge des Brenngutes sowie die Höhe des zu verbrennenden aufgeschichteten Pflanzenmaterials und

  • Angaben zu den zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen wie z.B. Löschmittel und Absperrungen.

Begriffe im Kontext

Osterfeuer, Immission, Gefahren, Veranstaltungen

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