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Bestattungen

Details

Leichen und Aschen verstorbener Personen sind zu bestatten.

In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen durch Bestattungsinstitute, allgemein Bestatter genannt, durchgeführt. Sie können dabei unterschiedliche Bestattungsarten auswählen.

Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. 

Zu unterscheiden sind folgende möglichen Formen der Bestattung:

Erdbestattung:
Diese ist die traditionelle Bestattungsform, entsprechend der Heiligen Schrift und dem Brauch der Kirche. Kennzeichnend für die Erdbestattung ist, dass der Leichnam in einem Sarg der Erde übergeben wird. Die Erdbestattung wird auch als Begräbnis bezeichnet.

Feuerbestattung:
Die Feuerbestattung ist seit alters her bei vielen Völkern eine gebräuchliche Art der Totenbestattung, die auch von den christlichen Kirchen anerkannt ist. Bei einer Feuerbestattung wird der Sarg der/des Verstorbenen eingeäschert und die Aschenreste in eine Urne gefüllt. Anschließend wird die Urne einem Grab übergeben oder es erfolgt eine Aschenbeisetzung ohne Urne.

Seebestattung:
Eine Form der Urnenbeisetzung ist die Seebestattung. Der Seebestattung geht also immer eine Einäscherung voraus. Die Urne wird außerhalb der Dreimeilenzone in der Nord- oder Ostsee versenkt. Auf Wunsch können die Angehörigen daran teilnehmen. Die Hinterbliebenen erhalten eine Seegebietskarte mit der Beisetzungsposition und einen Logbuchauszug.

Die Kosten einer Bestattung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen nach § 8 Bestattungsgesetz NRW - BestG NRW.  Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

  2. die volljährigen Kinder,

  3. die Eltern, 

  4. die volljährigen Geschwister, 

  5. die Großeltern, 

  6. und die volljährigen Enkelkinder.

Wenn diesen die Bezahlung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, übernimmt sie unter bestimmten Voraussetzungen der Fachbereich Soziale Sicherung, Integration und Inklusion.

Der Antrag muss bei der Gemeinde gestellt werden, die für den Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ist dies die Gemeinde am Sterbeort. Anträge können nur Personen stellen, die rechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind.

Gem. § 74 SGB XII können Bestattungskosten ganz oder teilweise aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn der bestattungspflichtigen Person oder den bestattungspflichtigen Personen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann.

Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Sozialhilfeleistung, die immer nur nachrangig gewährt wird. Eigenes Vermögen und Einkommen muss vorrangig eingesetzt werden.

Für die Bestattungskosten ist vorrangig der Nachlass einzusetzen, soweit ein Nachlass vorhanden ist.

Sind Bestattungspflichtige (Angehörige) nicht vorhanden, nicht zu ermitteln, nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst auch kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen

Begriffe im Kontext

Friedhofswesen, Urne, Gruft, Beerdigung, Grab, Bestattungszeit, Beisetzung, Sarg, Andachtshallenbenutzung, Beisetzungszeit, Leichenhallenbenutzung, Beerdigungszeit, Bestattung

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