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Spielhallen- und Aufstellererlaubnis

Details

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 S. 1 oder des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens setzt voraus, dass der Betrieb durch die räumliche Abgrenzung und die Art und Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte oder der anderen Spiele einer Spielhalle zuzuordnen ist.

Die Spielhallenerlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter*in erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen. Zudem wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder ähnliche Unternehmen) erteilt. Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel) erfordert eine neue Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist auf eine Dauer von längstens sieben Jahren befristet und wird auf Widerruf erteilt.

Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und nach den Vorschriften der Spielverordnung.

Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in der Spielhalle benötigen Sie eine separate Erlaubnis.

Auch muss eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass die Spielhalle als Aufstellungsort geeignet ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen (Geeignetheitsbestätigung).

Es ist zu beachten, dass Sie die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausüben dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

In Spielhallen darf je 12 qm Nutzfläche ein Geldspielgerät aufgestellt werden, jedoch sind pro Spielhalle maximal 12 Geräte zulässig. Jugendlichen ist der Zugang zu den Spielhallen verboten.

Begriffe im Kontext

Spielgeräte, Reisegewerbe, Aufstellung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, §33d GewO, Spiele mit Geldgewinn, Spiele mit Warengewinn, Geldspielgeräte, Glücksspiel, Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis, Geldspielgeräte Erlaubnis

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