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Gaststättengewerbe

Details

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will bedarf einer Erlaubnis, die beim Amt für Bürgerservice und Öffentliche Ordnung zu beantragen ist.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, so ist hierfür keine Erlaubnis erforderlich.

Bei einem bereits bestehenden Gaststättenbetrieb (z.B. Pächterwechsel) besteht die Möglichkeit, zunächst eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen. Bei Neubetrieben ist eine vorläufige Erlaubnis nicht möglich.

Der entsprechende Erlaubnisantrag ist beim Amt für Bürgerservice und Öffentliche Ordnung zu stellen. Es sind gleichzeitig folgende Unterlagen erforderlich:

  • Nachweis der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Unterrichtung

  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden

  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei Behörden

  • Kopie des Pachtvertrages

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Diese sog. „Tagesgestattungen“ sind nur dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden.

Für die Abgabe von alkoholfreien Getränken oder die Abgabe zum Verzehr von Speisen an Ort und Stelle sind keine Gestattungen erforderlich.

Voraussetzungen

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

  • persönlich zuverlässig sein,  

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis für Behörden)  

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister  

  • Ihre fachliche Eignung nachweisen 

  • Unterrichtung gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3 

Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.

Rechtsgrundlagen

§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG)

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