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Anzeige grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen (Gewerbe)
Details
Wenn Sie als Bürger*in der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ausüben möchten, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Sie als Bürger*in der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehende eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ausüben, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie die Anzeige alle 12 Monate bei der zuständigen Behörde wiederholen, wenn Sie weiterhin eine Tätigkeitserbringung in Deutschland beabsichtigen.
Unterlagen
Erforderliche Unterlagen:
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit;
ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten in einem der in Absatz 1 genannten Staaten und der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Beschussgesetzes und des § 34a der Gewerbeordnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;
sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist, ein Nachweis der Berufsqualifikation, anderenfalls
ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist;
ein Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.
Rechtsgrundlagen
§ 13a Gewerbeordnung (GewO)