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Baulast (Eintragung / Löschung)

Details

In vielen Fällen ist es dem Bauwilligen/ Grundstückseigentümer wegen ungünstiger Lage oder schlechten Zuschnitts seines Grundstückes nicht möglich, die öffentlich- rechtlichen Vorschriften auf seinem Grundstück einzuhalten.

Gemäß dem § 85 BauO NRW (Bauordnungsrecht) werden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde als „Baulast“ bezeichnet. Diese Verpflichtungen beziehen sich darauf, dass der Grundstückseigentümer bestimmte Dinge, die sein Grundstück betreffen, zu tun, zu dulden beziehungsweise zu unterlassen hat.

 

Baulasten dienen unterschiedlichen Zwecken: Der Sicherung einer ausreichenden Abstandfläche (Abstandsflächenbaulast), der sicheren Erschließung eines Grundstücks (Erschließungsbaulast), der Vereinigung mehrerer Grundstücke (Vereinigungsbaulast), etc. . So reicht beispielsweise manchmal der Abstand einer geplanten baulichen Anlage zur Grundstücksgrenze nicht aus. In diesem Fall kann der Nachbar eine Baulast für die noch ausstehende Abstandfläche auf seinem eigenen Grundstück übernehmen, sodass das Bauvorhaben des Nachbarn doch noch zulässig wird.

 

Eine Baulast wird erst in das Baulastenverzeichnis eingetragen, wenn alle Beteiligten der Eintragung zustimmen. Zudem wirkt die Baulast auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.

 

Eine Löschung ist dann nur noch möglich, wenn der Zweck der Baulast entfällt und kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht.

Sollten Sie Fragen zu der Eintragung einer Baulast haben, können Sie gerne die Beratung der Bauaufsicht in Anspruch nehmen.

Begriffe im Kontext

Baulast, Einschränkung, Bebauung, Nutzung, Grundstück, Eintragung, Löschung, Abstandsfläche, Erschließung, Anbau

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