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Haltung von Hunden bestimmter Rasse nach § 10 LHundG NRW

Details

Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) bezweckt, mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abzuwehren und ihnen vorsorgend entgegenzuwirken.

Grundsätzlich sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Selm sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an der Leine zu führen. Außerdem sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen an der Leine zu führen, wo der Leinenzwang durch besondere Beschilderung vorgeschrieben ist.

Auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile hat der Hundehalter sicherzustellen, dass der Hund in seinem Einwirkungsbereich bleibt und Dritte nicht durch Anspringen, Nachlaufen, Beschnuppern o.ä. belästigt werden.

Haltung von Hunden bestimmter Rasse nach § 10 LHundG NRW

Gemäß § 10 Abs. 1 LHundG gilt für die Haltung von Hunden der Rassen

-          Alano

-          American Bulldog

-          Bullmastiff

-          Mastiff

-          Mastino Espanol

-          Mastino Napolitano

-          Fila Brasilero

-          Dogo Argentino

-          Rottweiler

-          Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden ebenfalls die Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW. Ausgenommen ist der Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung des Hundes. Ferner sind zur Haltung eines Hundes bestimmter Rassen die Verhaltenspflichten nach §§ 2, 5, 8 LHundG NRW zu beachten. Hierzu zählt unter anderem das Ausführen des Hundes mit einem angelegten Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung (SGV § 5 Pflichten | RECHT.NRW.DE).

Kosten

Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 4 Absatz 1 Satz 110 Abs. 1 LHundG NRW

-          Im Regelfall: 100,00 Euro, Tarifstelle 6.10.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW (AVwGebO NRW)

-          In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim: 45,00 Euro, Tarifstelle 6.10.1.1.2 AVwGebO NRW

Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- beziehungsweise Maulkorbpflicht nach §§ 5 Abs. 3 Satz 1 , 10 Abs. 1 LHundG NRW

-          25,00 Euro, Tarifstelle 6.10.1.5 AVwGebO NRW

Hinweise

Sachkundenachweis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rassen:

Der Sachkundenachweis wird durch eine Sachkundeprüfung einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder anerkannten sachverständigen Stelle erlangt. Grundsätzlich gelten Sie als sachkundig, wenn Sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 LHundG NRW erfüllen.

Mikrochipnummer:

Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke, auf welcher eine 15-stellige Nummer gespeichert ist. Der Nachweis dieser Nummer kann durch eine Kopie des Heimtierausweises o.ä. erfolgen.

Hundehalterhaftpflichtversicherung:

Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes, eines großen Hundes sowie eines Hundes bestimmter Rassen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme

o   bei Personenschäden 500.000 €

o   bei sonstigen Schäden 250.000 €

abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Unterlagen

-          Erlaubnisantrag (Den Erlaubnisantrag finden Sie unter „Antragsformulare" oder hier)

-          Vollendung des 18. Lebensjahres (Kopie Personalausweis)

-          Sachkundenachweis (Erläuterung im Bereich Hinweise)

-          Zuverlässigkeitsnachweis (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde)

-          Halter bzw. Halterin ist in der Lage, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen

-          Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung

-          Mikrochipnummer des Hundes (Erläuterung im Bereich Hinweise)

-          Kopie der Hundehalterhaftpflichtversicherungspolice (Erläuterung im Bereich Hinweise)

Weiterführende Informationen

Besondere Verhaltenspflichten (Auszug):

-          Innerhalb befriedeten Besitztums sind Hunde bestimmter Rassen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können (§§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 LHundG NRW)

-          Außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind Hunde bestimmter Rassen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine (max. 1,50 m) zu führen. (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 LHundG NRW)

-          Hunden bestimmter Rassen ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. (§§ 5 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 1 LHundG NRW)

-          Eine andere Aufsichtsperson als der Halter bzw. die Halterin darf einen Hund bestimmter Rassen nur führen, wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen kann, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, denn Hund bestimmter Rassen sicher zu halten und zu führen. (§§ 5 Abs. 4 Satz 2, 10 Abs. 1 LHundG NRW)

-          Die Haltung, der Erwerb, die Abgabe und die Eigentumsaufgabe eines Hundes bestimmter Rassen hat die Halterin oder der Halter der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen (§§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 LHundG NRW)

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