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Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum

Details

Der Zweck des Unschädlichkeitszeugnisses (UZ) ist es, die Veräußerung kleinerer Trennstücke von Grundstücken zu erleichtern. Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von grundbuchlich gesicherten Rechten und Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis (UZ) festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist. Vor der Erteilung des ZU sind alle Beteiligten anzuhören.

Ein UZ kann erteilt werden, wenn:

·         jemand der ein rechtliches Interesse hat einen Antrag stellt,

·         es sich nur um Trennstücke eines Grundstücks handelt,

·         das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks nur von geringem Wert und Umfang ist oder

·         die Rechte des Begünstigten nur geringfügig betroffen sind, so dass kein Nachteil entsteht.

Ein UZ kann nicht erteilt werden, wenn

·         das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Grundstücksteil größer als ca. 10% der Fläche ist,

·         einem Berechtigten ein Nachteil entstehen würde,

·         das Trennstück bereits aus dem Grundbuch abgeschrieben wurde,

·         ein Bergschadenminderverzicht betroffen ist oder

·         unter Ausgrenzung der Enteignungs- und Entschädigungsproblematik in Eigentumsrechte eingegriffen würde.

Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist. Das Rechtsmittel ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht. Für die Erteilung eines UZ und der Bescheinigung der Unanfechtbarkeit sind nach dem Gesetz die Kreise und Kreisfreien Städte als Katasterbehörden zuständig.

Weitere Informationen finden Sie hier: Unschädlichkeitszeugnis / Kreis Unna (kreis-unna.de)

Begriffe im Kontext

Trennstücke, Grundbuch, Bescheinigung

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