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Baumfällung auf dem privaten Grundstück
Details
1) Die Stadt Selm hat keine Baumsatzung, mit der Regelungen zum Umgang mit den Bäumen im Stadtgebiet festgesetzt werden. Daher ist zu prüfen, ob das private Grundstück, auf dem sich der Baum befindet, in einem Bebauungsplangebiet liegt. In einigen Fällen, kann der Bebauungsplan (Satzung) Festsetzungen zu den Bäumen auf den privaten Grundstücken beinhalten. Solche Festsetzungen sind zu berücksichtigen. Bei Fragen zum Bebauungsplan wenden Sie sich bitte an die Abteilung Planung und Umwelt, Amt für Stadtentwicklung und Bauen, der Stadt Selm.
2) Ist der Baum auf Grund einer Nebenbestimmung aus einer Baugenehmigung oder auf Grund eines Befreiungsbescheides gepflanzt worden, muss sich der Bürger an die Bauaufsicht wenden, bevor der Baum gefällt wird.
Wenn das private Grundstück, auf dem sich der Baum befindet, in keinem Bebauungsplangebiet liegt und keine Nebenbestimmung aus einer Baugenehmigung zum Baum vorliegt oder der Baum nicht auf Grund eines Befreiungsbescheides gepflanzt worden ist, kann dennoch für das Fällen von Bäumen aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein .
3) Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.
a) Schutz von Bäumen als „Geschützte Landschaftsbestandteile“
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.
Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
b) Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.
Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
c) Weitere wichtige Hinweise
· Manche Bäume stehen auch in Schutzgebieten oder sind Naturdenkmäler. Diese Bäume dürfen nicht ohne Erlaubnis gefällt werden.
· Wer einen alten Baum fällen will, muss manchmal vorher prüfen lassen, ob
geschützte Tiere dort wohnen. Das nennt man Artenschutzprüfung.
Bevor Sie also einen Baum fällen oder stark zurückschneiden: Fragen Sie unbedingt bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Unna nach.
So vermeiden Sie Probleme.