Der Eintrag "offcanvas-col1" existiert leider nicht.

Der Eintrag "offcanvas-col2" existiert leider nicht.

Der Eintrag "offcanvas-col3" existiert leider nicht.

Der Eintrag "offcanvas-col4" existiert leider nicht.

Sie haben eine Frage? +49 2592 69 0

Dienstleistungen der Stadt Selm einfach online!

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister, Adressbuchsperre

Details

Sie haben die gesetzlich verankerte Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen. Sie können dies zeitgleich mit Ihrer An- oder Ummeldung erledigen oder auch nachträglich.

Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) können Sie unter gewissen Voraussetzungen den folgenden Datenübermittlungen Widersprechen:

1.    Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen.

2.    Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk.

3.    Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressbüchern.

4.    Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch  Familienangehörige eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft.

5.    Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Auskunftssperre und Bedingter Sperrvermerk
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, auf Ihren Meldedatensatz eine Auskunftssperre oder einen Bedingten Sperrvermerk eintragen zu lassen:

Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Einrichtung eines bedingten Sperrvermerks
Wenn Personen in

  • Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen

wohnhaft gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk (§ 52 BMG) für diese Person im Melderegister ein.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

Begriffe im Kontext

Bundesmeldegesetz, Sperrvermerk, Auskunftssperre, Widerspruch, Datenschutz, Datenübermittlung

Copyright 2024. Stadt Selm
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close