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Vernachlässigung der Grabstättenunterhaltung

Details

  1. Stellt die Friedhofsverwaltung bei Kontrollen der Grabstätten bauliche Mängel oder Mängel bei der gärtnerischen Unterhaltung fest, werden die beanstandeten Grabstätten durch einen Hinweis gekennzeichnet. Die gemäß § 23 Abs. 3 der Friedhofssatzung zur Unterhaltung Verpflichteten werden über die festgestellten Mängel schriftlich unterrichtet und aufgefordert, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
    Ist die Anschrift der zur Unterhaltung Verpflichteten weder bekannt noch mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. In der schriftlichen Mitteilung bzw. in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf die sich aus Abs. 2 und Abs. 3 ergebenden Folgen hinzuweisen.

  2. Nach fruchtlosem Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist oder bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, sowohl beanstandete Gedenkzeichen von den Grabstätten zu entfernen oder auf die Grabstätte niederzulegen als auch beanstandete Anpflanzungen von der Grabstätte zu entfernen.

  3. Dann werden dem/der gemäß § 23 Abs. 3 der Friedhofssatzung zur Unterhaltung Verpflichteten die im Wege der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Bei schwerwiegenden Mängeln können die Stadtwerke Selm nach fruchtlosen Ablauf der in Ziff.1 genannten Frist

  • Reihengrabstätten einebnen,

  • bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen und die Gräber einebnen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der/die Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Mängel unverzüglich zu beseitigen.
    Ist seine/ihre Anschrift weder bekannt noch mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis an der Grabstätte zu erfolgen.

    Die vor Ablauf der Ruhefrist entstehenden Pflegekosten werden gemäß der Friedhofsgebührensatzung dem/der gemäß § 23 Abs. 3 der Friedhofssatzung zur Unterhaltung Verpflichteten in Rechnung gestellt.

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