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Übertragung der Gehwegreinigung/Winterwartung der Gehwege und Fahrbahn

Details

Gem. § 2 Abs. 1 der zur Zeit gültigen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Selm ist die Reinigung und Winterwartung der Gehwege auf die AnliegerInnen übertragen.

Dies bedeutet, dass jede/r Grundstückseigentümer/in im Stadtgebiet den Gehweg in seiner gesamten Länge seines/ihres Grundstückes selbst reinigen und winterwarten muss. Entsprechend dem Reinigungsintervall der Kehrmaschine muss die Reinigung mindestens einmal wöchentlich erfolgen. Das Streuen und Räumen von Schnee und Eis sowie die Laubbeseitigung fällt bei Bedarf und je nach Wetterlage an.

Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig von der Verursachung auch die Beseitigung von Unkraut, Wildwuchs und sonstigen Verunreinigungen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Beachtung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Die Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen.

§ 4 der o.g Satzung bestimmt den Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; Ihre Verwendung ist nur in besonderen klimatischen Ausnahmesituationen (z.B. Eisregen) oder an gefährlichen Stellen wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgänge, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten erlaubt.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder –einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend.

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallender Schnee und entstehende Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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