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Schöffenwahl

Details

Schöffenwahl 2023

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für die nächste Amtsperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 gewählt.

 

Die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2023 wird in der Woche vom  12.06.2023 – 16.06.2023 öffentlich ausgelegt und kann im Amt für Bürgerservice und Öffentliche Ordnung, Zimmer 033, während der Dienststunden eingesehen werden.

 

Gesucht werden in der Stadt Selm Personen, die am Amtsgericht Lünen und Landgericht Dortmund als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen möchten. Die von der Stadt Selm aufzustellenden Vorschlagslisten müssen mindestens doppelt so viele Personen enthalten, wie vom Präsidenten des Land- bzw. Amtsgerichts als erforderliche Zahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen/Jugendschöffen vorgegeben wurde.

 

Die Stadt Selm sucht deshalb 20 Schöff*innen und 8 Jugendschöff*innen.

Bewerbungen sind bis zum 31.03.2023 möglich.

 

Über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste der Schöffinnen/Schöffen für Erwachsenenstrafsachen entscheidet der Rat der Stadt Selm. Über die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen entscheidet der Ausschuss für Jugendhilfe, Familie, Soziales und bürgerschaftliches Engagement.

Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

 

Grundsätzlich kann jede Person, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, in das Schöffenamt berufen werden.

Die formellen Voraussetzungen für das Schöffenamt ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Bewerber für die Schöffenämter müssen:

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

  • zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein,

  • zu Beginn der Amtsperiode nicht älter als 69 Jahre sein,

  • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Selm wohnen,

  • aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt geeignet sein (langer Sitzungsdienst),

  • die deutsche Sprache beherrschen,

  • nicht in Vermögensverfall geraten sein (z. B. sollten Sie sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden).

 

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist oder Beschuldigte/Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, in dem die Tat den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (z.B. Richter*innen, Polizeibeamte*innen, Bewährungshelfer*innen u.a.) sollen nicht zu Schöffen berufen werden.

 

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil haben die Schöffen daher mit zu verantworten.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

 

Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen und erzieherisch befähigt sein. Nicht nur Lehrerinnen/Lehrer und Erzieherinnen/Erzieher kommen für das Jugendschöffenamt in Betracht, auch Erfahrungen in der praktischen ehrenamtlichen Jugendarbeit können für das Jugendschöffenamt befähigen. Die Qualifikation sollte in der Bewerbung verdeutlicht werden.

 

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen

Erwachsene) bis zum 31.03.2023  beim Amt für Bürgerservice und Öffentliche Ordnung der Stadt Selm, Adenauerplatz 2, 59379 Selm, Frau Gerzen  (Tel.: 02592/ 69 162 / E-Mail: k.gerzen@stadtselm.de ).

Ein Bewerbungsformular kann hier heruntergeladen oder persönlich beim Amt für Bürgerservice und Öffentliche Ordnung abgeholt werden.

 

Interessenten für das Jugendschöffenamt richten ihre Bewerbung

bis zum 31.03.2023 an das Amt für Jugend, Schule, Familie und Soziales der Stadt Selm, Adenauerplatz 2, 59379 Selm, Herrn Kaiser ( Tel.: 02592/ 69 266 / E-Mail: w.kaiser@stadtselm.de ).

Ein Bewerbungsformular kann hier heruntergeladen  oder persönlich beim Amt für Jugend, Schule, Familie und Soziales der Stadt Selm abgeholt werden.

 

Eine gleichzeitige Bewerbung für das Amt eines Schöffen und für das Amt eines Jugendschöffen kann nicht erfolgen.

 

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter www.schoeffenwahl.de .

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