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Hilfe zum Lebensunterhalt

Details

Zuständigkeit

Herr Krüger: Buchstaben A - C

Frau Barlach: Buchstaben D - Z

Hilfe zum Lebensunterhalt können Personen beantragen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf Zeit voll Erwerbsgemindert sind sowie nicht zu dem Leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II und SGB XII gehören, wenn diese ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Auf Zeit voll Erwerbsgeminderte Personen gehören zum Personenkreis der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn die Erwerbsminderung unabhängig der Arbeitsmarktlage festgestellt worden ist und nicht als haushaltsangehörige Person Leistungen nach dem SGB II erhalten kann.

Zudem kann ein Kinder leistungsberechtigt sein, wenn dieses das 15. Lebensjahr nicht vollendet hat und nicht zu den Haushaltsangehörigen Personen des SGB II zählen kann, zum Beispiel weil das Kind bei den Großeltern lebt.

Der Notwendige Lebensunterhalt setzt sich aus den Kosten der Unterkunft und Heizung, der maßgeblichen Regelbedarfsstufe und den jeweils einschlägigen Mehrbedarfen zusammen. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung ist zudem entscheidend, wie viele Personen in der Wohnung leben.

Das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners ist vorrangig einzusetzen und den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Zudem können unterhaltspflichtige Kinder bzw. Eltern in Anspruch genommen werden, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000,00 übersteigt.

Der Kreis Unna hat die Zuständigkeit über die Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden delegiert.

Zuständig für die Beratung und die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist grundsätzlich die Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Wohnort des/der Hilfesuchenden.

Hinweise

Antragsunterlagen können Sie in der Abteilung Soziales im Amt für Jugend, Schule, Familie und Soziales erhalten.

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