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Gestaltungsgrundsätze von Grabmalen

Details

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck der Friedhofssatzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  2. Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall - hergestellt und fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein. Ein/Eine Foto/bildliche Darstellung auf den Grabmalen ist nur bis zu einer Größe von 18 x 24 cm zugelassen. Es werden ausschließlich Bilder mit religiösen Motiven oder der/des Verstorbenen erlaubt Die Abbildung/das Foto ist anlässlich der Antragstellung einzureichen. Ferner unterliegen Grabmale nach Form, Maß und Gestaltung keinen weiteren besonderen, sondern nur den Anforderungen des § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung. Sogenannte Liegeplatten, die mehr als 1/3 der Gesamtfläche des Grabes überdecken, sind auf hierfür gesondert ausgewiesenen Flächen der Friedhöfe Selm und Bork zugelassen. Bei der Verwendung von Grabplatten ist das zusätzliche Aufstellen eines stehenden Grabmales nicht gestattet.Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und nur mit ihrer Genehmigung gestattet. Sie ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoff, Art und Größe der Denkzeichen usw. betreffen, soweit Ziffer 1 und § 20 Abs.1 der Friedhofssatzung verletzt werden.

  3. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.Grabmale sind an die bestehenden Gegebenheiten anzupassen. Grabmale sind fluchtgerecht in gerader Linie zu den übrigen Grabmalen aufzustellen.Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.

  4. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Die Entfernung von Bäumen jeder Größe bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

  5. Die Friedhofsverwaltung führt jährlich nach der Frostperiode eine Grabsteinkontrolle auf allen Selmer Friedhöfen durch. Die Grabsteine werden einer Druckprobe unterzogen und dürfen sich bis zu einer Belastung von 50 Kilopond nicht bewegen. Bei nicht standsicheren Grabsteinen werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, einen Steinmetz mit der ordnungsgemäßen Befestigung des Grabsteines zu beauftragen.

Begriffe im Kontext

Grabsteine, Friedhof, Friedhöfe

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