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Baugenehmigung
Details
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung.
Mit der Baugenehmigung erhalten Sie die Bescheinigung, dass Ihr Vorhaben mit den Vorschriften des öffentlichen Baurechts übereinstimmt. Hieraus entsteht für das jeweilige Vorhaben sog. Bestandschutz. Eine Beseitigung kann dann durch die Bauaufsicht nach rechtskräftiger Baugenehmigung nicht mehr gefordert werden.
Mit der Baugenehmigung werden jedoch regelmäßig Auflagen, Bedingungen und Hinweise verbunden. Werden diese nicht vollständig umgesetzt, hat dies bauordnungsrechtliche Konsequenzen. So kann beispielsweise mit der Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ein Standsicherheitsnachweis gefordert werden. Die Baugenehmigung ist dann nur wirksam, wenn vor Baubeginn ein Standsicherheitsnachweis vorgelegt werden kann, der belegt, dass dem Vorhaben keine statischen Bedenken entgegenstehen. Wird ein solcher Nachweis dann nicht eingereicht, darf das Gebäude auch nach Fertigstellung nicht genutzt werden.
Die Baugenehmigung ist ab Ihrer Erteilung drei Jahre lang gültig. Wird in diesem Zeitraum nicht mit den Ausführungen begonnen, erlischt die Genehmigung. Damit für die Bauaufsicht erkennbar wird, welche Baugenehmigung ausgeschöpft werden und welche erlöschen, ist der Bauherr verpflichtet, den Baubeginn mindestens einer Woche zuvor anzuzeigen. Es besteht auch die Möglichkeit vor Ablauf der drei Jahre eine Verlängerung der Genehmigung zu beantragen.
Sollten Sie Fragen zu einer erteilten Baugenehmigung oder zu einer möglichen Verlängerung haben, können Sie sich gerne an den zuständigen Sachbearbeiter wenden. Diesen sowie die Kontaktdaten können Sie der ersten Seite Ihrer Genehmigung entnehmen.
Kosten
Die Prüfung eines Bauantrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühr berechnet sich individuell nach dem jeweiligen Vorhaben.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.
Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:
- Die Baugenehmigung wird erteilt,
- nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
- der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.
Rechtsgrundlagen
- Verfahrensfreie Bauvorhaben sind in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführt. Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden.
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)
- Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung)