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Haltung von gefährlichen Hunden nach §3 LHundG NRW
Details
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) bezweckt, mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abzuwehren und ihnen vorsorgend entgegenzuwirken.
Grundsätzlich sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Selm sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an der Leine zu führen. Außerdem sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen an der Leine zu führen, wo der Leinenzwang durch besondere Beschilderung vorgeschrieben ist.
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile hat der Hundehalter sicherzustellen, dass der Hund in seinem Einwirkungsbereich bleibt und Dritte nicht durch Anspringen, Nachlaufen, Beschnuppern o.ä. belästigt werden.
Haltung von gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW
Gefährliche Hunde im Sinne des LHundG NRW sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt worden ist.
Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW sind Hunde der Rassen
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden gefährliche Hunde.
Gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW sind Hunde, bei welchen die im Gesetz verzeichneten Tatbestände im Einzelfall festgestellt wurden. Die Gefährlichkeit im Einzelfall kann aus einer falschen Ausbildung, Zucht oder Kreuzung resultieren sowie sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten des Hundes bestätigt haben.
Zur Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf es gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Bei der Haltung eines gefährlichen Hundes sind die Verhaltenspflichten nach §§ 2, 5, 8, 9 LHundG NRW zu beachten. Hierzu zählt unter anderem das Ausführen des Hundes mit einem angelegten Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung (§ 5 Abs. 2 LHundG NRW).
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Kosten
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW
- Im Regelfall: 100,00 Euro, Tarifstelle 6.10.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW (AVwGebO NRW)
- In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim: 45,00 Euro, Tarifstelle 6.10.1.1.2 AVwGebO NRW
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- beziehungsweise Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW
- 25,00 Euro, Tarifstelle 6.10.1.5 AVwGebO NRW
Hinweise
Sachkundenachweis zur Haltung eines gefährlichen Hundes:
Der Sachkundenachweis wird durch eine Sachkundeprüfung eines amtlichen Tierarztes oder einer amtlichen Tierärztin erlangt. Grundsätzlich gelten Sie als sachkundig, wenn Sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 LHundG NRW erfüllen.
Mikrochipnummer:
Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke, auf welcher eine 15-stellige Nummer gespeichert ist. Der Nachweis dieser Nummer kann durch eine Kopie des Heimtierausweises o.ä. erfolgen.
Hundehalterhaftpflichtversicherung:
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes, eines großen Hundes sowie eines Hundes bestimmter Rassen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme
o bei Personenschäden 500.000 €
o bei sonstigen Schäden 250.000 €
abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes
Das besondere private Interesse oder öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes entfällt bei einem Erlaubnisantrag an der Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW.
Unterlagen
- Erlaubnisantrag (Den Erlaubnisantrag finden Sie unter „Antragsformulare" oder hier)
- Vollendung des 18. Lebensjahres (Kopie Personalausweis)
- Sachkundenachweis (Erläuterung im Bereich Hinweise)
- Zuverlässigkeitsnachweis (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde)
- Halter bzw. Halterin ist in der Lage, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
- Kopie der Hundehalterhaftpflichtversicherungspolice (Erläuterung im Bereich Hinweise)
- Mikrochipnummer des Hundes (Erläuterung im Bereich Hinweise)
- Besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes
Weiterführende Informationen
Besondere Verhaltenspflichten (Auszug):
- Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können (§ 5 Abs. 1 LHundG NRW)
- Außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine (max. 1,50 m) zu führen. (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW)
- Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. (§ 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW)
- Eine andere Aufsichtsperson als der Halter bzw. die Halterin darf einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen kann, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, denn gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW)
- Die Haltung, der Erwerb, die Abgabe und die Eigentumsaufgabe eines gefährlichen Hundes hat die Halterin oder der Halter der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen (§ 8 Abs. 1 LHundG NRW)