Wohngeld
Zuständigkeit:
Frau Zakrzewski: |
Buchstabe A – E |
Herr Trogemann: |
Buchstabe F – M |
Frau Szugat: |
Buschstabe N – Z |
Bei geringen Einkünften kann zur Senkung der Unterkunftskosten Wohngeld gewährt werden.
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum, wenn die Höhe der Miete oder Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes übersteigt. Damit soll einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht werden.
Wohngeld wird in Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung und in Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheimes, bzw. einer Eigentumswohnung unterteilt.
Die Anspruchs-Höhe des Wohngeldes hängt ab von:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Einkommens der zum Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder
- der Höhe der zuschussfähigen Miete, der Belastung für das Eigentum
Empfänger von bestimmten Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, da deren Wohngeldanspruch bei der Berechnung der Höhe des Leistungsbezuges schon berücksichtigt worden ist.
Antragstellung:
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Antragsformulare erhalten Sie online hier:
www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld
oder in der Abteilung Solziales im Amt für Jugend Schule, Familie und Soziales.
Notwendige Unterlagen:
Mietzuschuss: Nachweis über die aktuelle Miethöhe (Mietvertrag/Nebenkostenabrechnung, Vermieterbescheinigung, Kontoauszug zur Mietzahlung) und Einkommensnachweise (z.B. Lohnabrechnungen/ Rentenbescheide/Unterhalt/ jährliche Zinseinkünfte) aller Haushaltsmitglieder.
Lastenzuschuss: Kaufvertrag/Grundbucheintragung, Wohnflächenberechnung, Grundbesitzabgabenbescheid, Darlehensverträge/Jahreskontoauszüge der Darlehen sowie die Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder.
Je nach Einzelfall werden möglicherweise zusätzliche Nachweise von Ihnen benötigt, zu denen Sie die Mitarbeiter der Abteilung Soziales direkt beim Abholen des Antrages oder auch telefonisch beraten.
Wenn ein Anspruch besteht, wird der Zuschuss frühestens ab dem 1. Tag des Monats bewilligt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle eingeht.
In Monaten mit sehr hohem Antragseingang kann es zu etwas längeren Bearbeitungszeiten kommen. Bitte haben Sie dafür Verständnis. Das zustehende Wohngeld wird ab dem Antragsmonat nachgezahlt, sodass keine finanziellen Nachteile für Sie zu befürchten sind.
Rechtsgrundlagen:
Wohngeldgesetz (WoGG) und Wohngeldverordnung (WoGV)
Wichtige Informationen, Angebote sowie einen Wohngeldrechner des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zum Thema Wohngeld finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums unter dem Link:
www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld
Hinweis:
Ihren Wohngeldanspruch können Sie dort anonymisiert mit dem Wohngeldrechner ausrechnen lassen. Die Wohngeldberechnung erfolgt dort ohne weitere Prüfung auf Basis Ihrer Angaben, das Ergebnis ist unverbindlich. Wenn Sie einen Wohngeldantrag stellen kann sich nach Prüfung Ihrer Angaben ein anderer Betrag ergeben.
Information Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhebung personenbezogener Daten
Zuständiges Amt:
SozialesMitarbeiter:
Frau Szugat
02592 69-146
senden
Herr Trogemann
02592 69-134
senden
Frau Zakrzewski
02592 69-139
senden
Adresse:
Stadtverwaltung SelmAdenauerplatz 2
59379 Selm
Öffnungszeiten:
Montag:
08:30 - 12:30 Uhr
nachmittags nach Vereinbarung
Dienstag:
08:30 - 12:30 Uhr
nachmittags nach Vereinbarung
Mittwoch:
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag:
08:30 - 12:30 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr
Freitag:
08:30 - 12:30 Uhr