Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für allein Erziehende. Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Die zuständige Stelle tritt zunächst in Vorlage.
Voraussetzungen
- das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bzw. das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
An wen muss ich mich wenden?
Leistungsgewährung UVG:
Frau Wilke | 02592/69-294 |
Herr Pätzold | 02592/69-289 |
Unterhaltsheranziehung UVG:
Frau Baumeister | 02592/69-290 |
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.
Anträge / Formulare
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich vom allein erziehenden Elternteil beantragt werden.
Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen und an Ihrem PC ausfüllen. Den unterschriebenen Antrag können Sie dann an die zuständige Stelle schicken oder in dem Hausbriefkasten am Haupteingang einwerfen.
Für Kinder ab 12 Jahre ist zusätzlich das Ergänzungsblatt auszufüllen und zusammen mit dem unterschriebenen Merkblatt dem Antrag beizufügen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- Scheidungsurteil
- schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt
- Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkommensnachweise wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Weitergehende Informationen können Sie dem Merkblatt UVG entnehmen.
Information Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhebung personenbezogener Daten
Zuständiges Amt:
Jugendhilfe VerwaltungMitarbeiter:
Frau Baumeister
02592 69-290
senden
Herr Pätzold
02592 69-289
senden
Frau Wilke
02592 69-294
senden
Adresse:
Stadtverwaltung SelmAdenauerplatz 2
59379 Selm
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag:
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Montag und Dienstag:
14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Donnerstag:
14:00 Uhr - 17:00 Uhr
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