Landeshundegesetz LHundG NRW
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Seit dem 01.01.2003 gilt in Nordrhein- Westfalen das Landeshundegesetz. Es ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landeshundeverordnung und enthält alle Regelungen über die Haltung von Hunden.
Aus den Vorschriften des Landeshundegesetzes ergeben sich praktisch vier "Gruppen" von Hunden mit verschiedenen Haltungsvoraussetzungen:
1. ) Kleine Hunde ( Grösse unter 40 cm /Gewicht unter 20 kg )
Nur Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, umfriedeten Park - und Grünanlagen, Kinderspielplätze und bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten und Veranstaltungen mit entsprechenden Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
2. )Große Hunde (Grösse über 40 cm /Gewicht über 20 kg )
Leinenzwang wie unter Punkt 1 zusätzlich auch noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Im " Außenbereich " besteht kein Leinenzwang.
Erforderlich ist eine Haltungsanzeige ( d.h. eine konkrete Hundebeschreibung ) mit Nachweisen, und zwar:
1. Sachkundenachweis ( Bescheinigung des Tierarztes oder Nachweis, dass ein entsprechender Hund bereits 3 Jahre vor In-Kraft-Treten des Landeshundegesetzes ohne ordnungsbehördliche Vorkommnisse gehalten wurde).
2. Nachweis der Kennzeichnung mit einem Microchip
3. Nachweis des Abschlusses einer Hundehaftpflichtversicherung
3. ) Hunde bestimmter Rassen
Hierzu gehören:
- American Bulldog
- Alano
- Bullmastiff
- Mastino-Espanol
- Mastino-Napoletano
- Fila-Brasiliero
- Doggo-Argentino
- Rottweiler
- Tosa-Inu
- Mischlinge, wenn obige Rassen enthalten sind
Für die Haltung dieser Hunde ist eine Ordnungsbehördliche Erlaubnis gem. Landeshundegesetz erforderlich, wobei gleichzeitig die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizubringen sind.
Der Sachkundenachweis ist im Zuge einer Prüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen abzulegen. Eine tierärztliche Bescheinigung reicht in diesem Fall nicht aus. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist einFührungszeugnis erforderlich. Eine Mikrochip-Kennzeichnung und einHundehaftpflichtversicherungsnachweis sind ebenfalls notwendig.
Für sonstige Aufsichtspersonenist ebenfalls die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nachzuweisen. Die ausbruchssichere Unterbringung des Tieres wird durch die Ordnungsbehörde überprüft.
Für diese Hunde besteht grundsätzlich eine Anlein- und Maulkorbpflicht. Eine Befreiung ist nach Ablegen einer Verhaltensprüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen möglich.
4. ) Gefährliche Hunde
Hierzu gehören:
- Pittbull- Terrier
- American- Staffordshire- Terrier
- Staffordshire- Bullterrier
- Bullterrier
- Mischlinge, wenn obige Rassen enthalten sind
- oder sonstige Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
- Haltungsvoraussetzungen grundsätzlich wie zu Punkt 3 "Hunde bestimmter Rassen" mit folgenden Ergänzungen
1. Verhaltensprüfung und Sachkundenachweis nur beim Veterinäramt möglich
2. ein besonderes Intresse an der Haltung ist darzulegen oder es muß ein öffentliches Interesse an der Haltung bestehen
3. es besteht ein Zuchtverbot mit diesen Hunden
Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde durch eine Person ist nicht zulässig .
Alle Hunde:
- sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
- Leinenpflicht in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in Grünanlagen, bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen sowie öffentlichen Gebäuden.
Verstöße gegen die Regelungen des Landeshundegesetzes können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 € geahndet werden.
Formulare:
Antrag auf Befreiung der Anlein- und Maulkorbpflicht gemaess § 5 Abs. 3 LHundG NRW.pdf (21,5 KiB)
Antrag auf Bestaetigung als Aufsichtsperson.pdf (21,0 KiB)
Anzeigeformular grosser Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW.pdf (194,6 KiB)
Erlaubnisantrag zur Haltung eines Hundes im Sinne der §§ 3, 10 LHundG NRW.pdf (106,5 KiB)
Information Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhebung personenbezogener Daten
Zuständiges Amt:
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