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Hundesteuer

Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu nicht gewerblichen Zwecken. Die Hundesteuer ist eine der ältesten sog. Aufwandsteuern, die bis ins 15. Jahrhundert zurückreicht. Das ordnungspolitische Ziel ist es, die Hundehaltung zu beschränken.

Die Steuerpflicht des Hundehalters beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.

Jeder Halter ist verpflichtet, den Hund unabhängig vom Zweck der Haltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich an- bzw. abzumelden.

An- und Abmeldungen sind online über das Serviceportal möglich.

Mit Satzung vom 16.12.2022 ist die Pflicht zum Tragen einer Hundesteuermarke zum 01.01.2023 entfallen. Bereits ausgegebene Marken müssen nicht zurückgegeben werden.

Sollten Sie Ihren Hund nicht anmelden und wird dies erst später festgestellt, so kann ein rückwirkender Steuerbescheid erstellt werden. Ebenso sind Geldbußen im Rahmen der Hundesteuersatzung, des Kommunalabgabengesetzes und des Ordnungswidrigkeitengesetzes möglich.

Die Hundesteuer wird durch einen Hundesteuerbescheid festgesetzt, der jedem Hundehalter regelmäßig am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben wird.

In bestimmten Fällen sieht die aktuelle Hundesteuersatzung Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen vor. Auf schriftlichen Antrag hin, wird eine Befreiung oder Ermäßigung überprüft und gegebenenfalls gewährt.

Weitere Informationen zum Landeshundegesetz gibt es im Amt für Bürgerservice und Öffentliche Ordnung.

Steuerhöhe:
Die aktuellen Steuersätze sind dem Ortsrecht zu entnehmen.

Die Steuer wird quartalsweise zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig

Die aktuellen Satzungen und Tarife finden Sie im Ortsrecht unter folgenden Ziffern:

VI-1 Hundesteuersatzung

zum Ortsrecht

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Adenauerplatz 2
59379 Selm

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Mittwoch:
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Donnerstag:
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