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Grundsicherung nach dem SGB XII

Zuständigkeiten nach Buchstaben

 

Frau Barlach A – HE
Herr Eikemper HF – L
Frau Brandt M – SCHL
Herr Krüger SCHM – Z

Grundsicherung können Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf Antrag erhalten, wenn diese ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Ältere Personen erfüllen die Altersvoraussetzung, wenn sie die Regelaltersgrenze (Link auf § 41 SGB  XII hinterlegen) erreicht haben.

Leistungsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsminderung ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsgemindert ist und bei der unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.

Zudem sind Personen Leistungsberechtigt, die den Eingangsbereich oder das Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung durchlaufen.

Der Notwendige Lebensunterhalt setzt sich aus den Kosten der Unterkunft und Heizung, der maßgeblichen Regelbedarfsstufe und den jeweils einschlägigen Mehrbedarfen zusammen. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung ist zudem entscheidend, wie viele Personen in der Wohnung leben.

Das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners ist vorrangig einzusetzen und den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Zudem können unterhaltspflichtige Kinder bzw. Eltern in Anspruch genommen werden, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000,00 übersteigt.

Der Kreis Unna hat die Zuständigkeit über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden delegiert.

Zuständig für die Beratung und die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist grundsätzlich die Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Wohnort des/der Hilfesuchenden.

Antragsunterlagen können Sie in der Abteilung Soziales im Amt für Jugend, Schule, Familie und Soziales erhalten.

Rechtsgrundlagen:

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

 

Zuständiges Amt:

Soziales

Mitarbeiter:

Frau Barlach
02592 69-136
senden

Frau Brandt
02592 69-148
senden

Herr Eikemper
02592 69-150
senden

Herr Krüger
02592 69-152
senden

Adresse:

Stadtverwaltung Selm
Adenauerplatz 2
59379 Selm

Öffnungszeiten:

Montag:
08:30 - 12:30 Uhr
nachmittags nach Vereinbarung

Dienstag:
08:30 - 12:30 Uhr
nachmittags nach Vereinbarung

Mittwoch:
08:30 - 12:30 Uhr

Donnerstag:
08:30 - 12:30 Uhr
14:00 - 17:00 Uhr

Freitag:
08:30 - 12:30 Uhr

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