Gewerbesteuer
Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht gem. Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden zu. Ebenso steht den Gemeinden das Recht auf Festsetzung eigener Hebesätze zu.
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste gemeindliche Steuereinnahme. Durch das Abführen der sogenannten Gewerbesteuerumlage verringert sich das den Gemeinden verbleibende Gewerbesteueraufkommen jedoch erheblich.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb im Inland. Besteuert wird der Ertrag, d. h. der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb.
Das Finanzamt ermittelt anhand der Gewerbesteuererklärung den Gewerbeertrag und setzt auf dieser Basis den Gewerbesteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr fest. Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde in Form des Gewerbesteuermessbescheides mitgeteilt.
Die Gemeinde berechnet die Gewerbesteuer, indem der Steuermessbetrag mit dem vom Rat festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz multipliziert wird.
Die Gewerbesteuer wird per Steuerbescheid der Gemeinde erhoben.
Der Gewerbesteuerhebesatz ist der Haushaltssatzung der Stadt Selm zu entnehmen.
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