Gaststättenerlaubnisse
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will bedarf einer Erlaubnis, die beim Amt für Bürgerservice und Öffentliche Ordnung zu beantragen ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, so ist hierfür keine Erlaubnis erforderlich.
Bei einem bereits bestehenden Gaststättenbetrieb (z.B. Pächterwechsel) besteht die Möglichkeit, zunächst eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen. Bei Neubetrieben ist eine vorläufige Erlaubnis nicht möglich.
Der entsprechende Erlaubnisantrag ist beim Amt für Bürgerservice und Öffentliche Ordnung zu stellen. Es sind gleichzeitig folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Unterrichtung
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei Behörden
- Kopie des Pachtvertrages
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Zuständiges Amt:
Öffentliche Sicherheit und OrdnungMitarbeiter:
Herr Haarseim
02592 69-276
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Adresse:
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59379 Selm
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