Feuerwerkskörper
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern darf grundsätzlich nur von einem Feuerwerker mit einem entsprechenden Befähigungsnachweis vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) am Silvester- und Neujahrstag.
Feuerwerke der Klasse II dürfen an anderen Tagen nur aufgrund eines besonderen Anlasses abgebrannt werden, wobei mindestens 14 Tage vorher eine Anzeige bei der Ordnungsbehörde erfolgen muss.
Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände ist nur in der Zeit vom 28. bis 31. Dezember zulässig.
Zuständiges Amt:
Öffentliche Sicherheit und OrdnungMitarbeiter:
Frau Albers
02592 69-226
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Frau Engelkamp
02592 69-216
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Adresse:
Stadtverwaltung SelmAdenauerplatz 2
59379 Selm
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag:
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Montag und Dienstag:
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