Bestattungsarten
Für alle menschlichen Leichen sowie Tot- und Fehlgeburten (falls ein Elternteil dies wünscht) ist nach dem Bestattungsgesetz NRW die Bestattung auf einem Friedhof zwingend vorgeschrieben. Der Bestattungszwang entspricht insoweit dem Friedhofszwang und der Verpflichtung des Friedhofsträgers, jedem Einwohner eine Grabstelle zur Verfügung zu stellen.
Mit der Bestattung ist die Übergabe des Leichnams an die Elemente gemeint, die unter religiösen oder weltanschaulichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat und an ordnungs- rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist.
Maßgeblich für die Art der Bestattung ist der zu Lebzeiten geäußerte letzte Wille der bzw. des Verstorbenen. Liegt eine solche Willenserklärung nicht vor, bestimmen die nächsten Angehörigen die Art der Bestattung.
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt, auch bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
Zu unterscheiden sind folgende möglichen Formen der Bestattung:
Erdbestattung
Diese ist die traditionelle Bestattungsform, entsprechend der Heiligen Schrift und dem Brauch der Kirche. Kennzeichnend für die Erdbestattung ist, dass der Leichnam in einem Sarg der Erde übergeben wird. Die Erdbestattung wird auch als Begräbnis bezeichnet.
Feuerbestattung
Die Feuerbestattung ist seit alters her bei vielen Völkern eine gebräuchliche Art der Totenbestattung, die auch von den christlichen Kirchen anerkannt ist. Bei einer Feuerbestattung wird der Sarg der/des Verstorbenen eingeäschert und die Aschenreste in eine Urne gefüllt. Anschließend wird die Urne einem Grab übergeben oder es erfolgt eine Aschenbeisetzung ohne Urne.
Seebestattung
Eine Form der Urnenbeisetzung ist die Seebestattung. Der Seebestattung geht also immer eine Einäscherung voraus. Die Urne wird außerhalb der Dreimeilenzone in der Nord- oder Ostsee versenkt. Auf Wunsch können die Angehörigen daran teilnehmen. Die Hinterbliebenen erhalten eine Seegebietskarte mit der Beisetzungsposition und einen Logbuchauszug.
Die aktuellen Satzungen und Tarife finden Sie im Ortsrecht unter folgenden Ziffern:
- IV-7 Satzung über das Friedhofs- u Bestattungswesen der Stadt Selm
- IV-8 Gebührensatzung für die Kommunalfriedhöfe der Stadt Selm
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