Baulast (Eintragung / Löschung)
Gemäß dem Bauordnungsrecht werden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde als „Baulast“ bezeichnet. Diese Verpflichtungen beziehen sich darauf, dass der Grundstückseigentümer bestimmte Dinge, die sein Grundstück betreffen, zu tun, zu dulden beziehungsweise zu unterlassen hat.
Baulasten dienen unterschiedlichen Zwecken: Der Sicherung einer ausreichenden Abstandfläche (Abstandsflächenbaulast), der sicheren Erschließung eines Grundstücks (Erschließungsbaulast), der Vereinigung mehrerer Grundstücke (Vereinigungsbaulast), etc. . So reicht beispielsweise manchmal der Abstand einer geplanten baulichen Anlage zur Grundstücksgrenze nicht aus. In diesem Fall kann der Nachbar eine Baulast für die noch ausstehende Abstandfläche auf seinem eigenen Grundstück übernehmen, sodass das Bauvorhaben des Nachbarn doch noch zulässig wird.
Eine Baulast wird erst in das Baulastenverzeichnis eingetragen, wenn alle Beteiligten der Eintragung zustimmen. Eine Löschung ist dann nur noch möglich, wenn der Zweck der Baulast entfällt.
Sollten Sie Fragen zu der Eintragung einer Baulast haben, können Sie gerne die Beratung der Bauaufsicht in Anspruch nehmen.
Information Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Erhebung personenbezogener Daten
Zuständiges Amt:
BauaufsichtMitarbeiter:
Frau Berkenkamp-Tobinski
02592 69-284
senden
Frau Dinges
02592 69 2700
senden
Adresse:
Stadtverwaltung SelmAdenauerplatz 2
59379 Selm
Öffnungszeiten:
Telefonisch:
Montag:
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag:
14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag:
14:00 - 17:00 Uhr
Freitag:
08:30 - 12:30 Uhr
unter der Rufnummer 02592 69-2700
Online-Terminkalender:
Mo, Di, Do und Fr ist ein Termin nur nach vorherige Buchung über den Online-Terminkalender möglich.
Mittwoch:
geschlossen