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Baulast (Eintragung / Löschung)

Gemäß dem Bauordnungsrecht werden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde als „Baulast“ bezeichnet. Diese Verpflichtungen beziehen sich darauf, dass der Grundstückseigentümer bestimmte Dinge, die sein Grundstück betreffen, zu tun, zu dulden beziehungsweise zu unterlassen hat.

Baulasten dienen unterschiedlichen Zwecken: Der Sicherung einer ausreichenden Abstandfläche (Abstandsflächenbaulast), der sicheren Erschließung eines Grundstücks (Erschließungsbaulast), der Vereinigung mehrerer Grundstücke (Vereinigungsbaulast), etc. . So reicht beispielsweise manchmal der Abstand einer geplanten baulichen Anlage zur Grundstücksgrenze nicht aus. In diesem Fall kann der Nachbar eine Baulast für die noch ausstehende Abstandfläche auf seinem eigenen Grundstück übernehmen, sodass das Bauvorhaben des Nachbarn doch noch zulässig wird.

Eine Baulast wird erst in das Baulastenverzeichnis eingetragen, wenn alle Beteiligten der Eintragung zustimmen. Eine Löschung ist dann nur noch möglich, wenn der Zweck der Baulast entfällt.

Sollten Sie Fragen zu der Eintragung einer Baulast haben, können Sie gerne die Beratung der Bauaufsicht in Anspruch nehmen.

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Zuständiges Amt:

Bauaufsicht

Mitarbeiter:

Frau Berkenkamp-Tobinski
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02592 69 2700
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Frau Dinges
02592 69 2700
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