Baugenehmigung
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung.
Mit der Baugenehmigung erhalten Sie die Bescheinigung, dass Ihr Vorhaben mit den Vorschriften des öffentlichen Baurechts übereinstimmt. Hieraus entsteht für das jeweilige Vorhaben sog. Bestandschutz. Eine Beseitigung kann dann durch die Bauaufsicht nach rechtskräftiger Baugenehmigung nicht mehr gefordert werden.
Mit der Baugenehmigung werden jedoch regelmäßig Auflagen, Bedingungen und Hinweise verbunden. Werden diese nicht vollständig umgesetzt, hat dies bauordnungsrechtliche Konsequenzen. So kann beispielsweise mit der Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ein Standsicherheitsnachweis gefordert werden. Die Baugenehmigung ist dann nur wirksam, wenn vor Baubeginn ein Standsicherheitsnachweis vorgelegt werden kann, der belegt, dass dem Vorhaben keine statischen Bedenken entgegenstehen. Wird ein solcher Nachweis dann nicht eingereicht, darf das Gebäude auch nach Fertigstellung nicht genutzt werden.
Die Baugenehmigung ist ab Ihrer Erteilung drei Jahre lang gültig. Wird in diesem Zeitraum nicht mit dem Ausführungen begonnen, erlischt die Genehmigung. Damit für die Bauaufsicht erkennbar wird, welche Baugenehmigung ausgeschöpft werden und welche erlöschen, ist der Bauherr verpflichtet, den Baubeginn mindestens einer Woche zuvor anzuzeigen. Es besteht auch die Möglichkeit nach Ablauf der drei Jahre eine Verlängerung der Genehmigung zu erwirken.
Sollten Sie Fragen zu einer erteilten Baugenehmigung oder zu einer möglichen Verlängerung haben, können Sie sich gerne an den zuständigen Sachbearbeiter wenden. Diesen sowie die Kontaktdaten können Sie der ersten Seite Ihrer Genehmigung entnehmen.
Die Erteilung einer Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr berechnet sich individuell nach dem jeweiligen Vorhaben.
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