Ausnahmegenehmigung Nachtruhegebot
Gemäß Landesimmissionsschutzgesetz beginnt die Nachtzeit um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Während der Nachtzeit sind alle Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Störungen der Nachtruhe können sowohl durch das Verhalten von Personen, z.B. lautstarke Unterhaltungen, Gegröle, als auch durch den Betrieb von Anlagen, z.B. Musikanlagen hervorgerufen weden.
In begründeten Ausnahmefällen, deren Grenzen jedoch sehr eng gezogen sind, können durch die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen vom Nachtruhegebot erteilt weden.
Zuständiges Amt:
Öffentliche Sicherheit und OrdnungMitarbeiter:
Frau Albers
02592 69-226
senden
Frau Engelkamp
02592 69-216
senden
Adresse:
Stadtverwaltung SelmAdenauerplatz 2
59379 Selm
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag:
08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Montag und Dienstag:
14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Donnerstag:
14:00 Uhr - 17:00 Uhr
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