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Informationen für Unternehmen

WFG berät Unternehmen

Die Coronakrise stellt viele Unternehmer oder Selbstständige vor große Probleme. Die WFG Kreis Unna bietet daher Unternehmer*innen auf Ihrer Internetseite aktuelle Informationen und Hilfsmittel zu folgenden grundsätzlichen Themenkomplexen zur Verfügung: Kurzarbeitergeld, Liquiditätshilfen und wesentlich Schritte zur Krisenprophylaxe und –bewältigung. Diese Informationen werden regelmäßig den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Sollten darüber hinaus noch Fragen offen geblieben sein, steht Ihnen bei der WFG Kreis Unna das Krisentelefon unter der Rufnummer 02303-271690 oder konkret Ansgar Burchard unter der Rufnummer 02303-271290, zur Seite.

Hotline der IHK zum Kurzarbeitergeld

In der aktuellen Corona-Krise wollen bereits viele Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Diese wird zwar über die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht, dennoch hat die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Dortmund ihre Mitgliedsunternehmen bereits in den vergangenen Wochen intensiv mit ihrer bestehenden Corona-Hotline 0231 5417-444 über Soforthilfen, Finanzierungsangebote und eben auch Kurzarbeitergeld (KUG) informiert. Weil der Beratungsbedarf gerade beim Kurzarbeitergeld in den kommenden Wochen wahrscheinlich unverändert hoch bleiben wird, hat die IHK seit dem 1. April die neue KUG-Hotline (0231 5417-100) eingerichtet. Zu den regulären IHK-Öffnungszeiten berät und informiert in dieser Hotline das bis zu 20-köpfige Service-Team über das Kurzarbeitergeld. Fragen können zudem per E-Mail an kurzarbeit@dortmund.ihk.de gestellt werden.

Information der Handwerkskammer Dortmund

Beratungs-Hotlines für das Handwerk

Zahlungserleichterung durch die Stadt Selm

Die Stadt Selm unterstützt Unternehmen, Gewerbetreibende und Privatpersonen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie mit verschiedenen steuerlichen Hilfsangeboten:

Absenkung der Gewerbesteuervorauszahlungen

Gewerbesteuerpflichtige Unternehmen können, wenn sich Gewinneinbrüche abzeichnen, ab sofort Anträge auf Absenkung der Gewerbesteuervorauszahlungen stellen. Wenn für den Zeitraum bereits ein Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlung durch das Finanzamt festgesetzt wurde, bleibt grundsätzlich auch für Änderungsanträge das Finanzamt zuständig. Aus dringlichen Gründen kann aber auch die Stadt Selm darüber entscheiden. Der Antrag ist zu richten an: Steueramt@stadtselm.de

Antrag auf Stundung

Darüber hinaus besteht bei allen Steuern, die von der Stadt Selm erhoben werden, die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung (Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub) zu stellen. Wenn die Stundung der Vermeidung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dient, wird auf die Festsetzung von Stundungszinsen verzichtet. Ein entsprechender Antrag (formlos mit kurzer Begründung) ist jedoch erforderlich ist. Der Antrag ist zu richten an: Steueramt@stadtselm.de

Aussetzung der Vollstreckung

Bei drohenden Vollstreckungsmaßnahmen besteht für Betroffene die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen zu stellen. Dieser ist formlos mit kurzer Begründung direkt zu richten an: Zahlungsabwicklung@stadtselm.de

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