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Informationen für Bürger

Zahlungserleichterung durch die Stadt Selm

Die Stadt Selm unterstützt Unternehmen, Gewerbetreibende und Privatpersonen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie mit verschiedenen steuerlichen Hilfsangeboten:

Absenkung der Gewerbesteuervorauszahlungen

Gewerbesteuerpflichtige Unternehmen können, wenn sich Gewinneinbrüche abzeichnen, ab sofort Anträge auf Absenkung der Gewerbesteuervorauszahlungen stellen. Wenn für den Zeitraum bereits ein Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlung durch das Finanzamt festgesetzt wurde, bleibt grundsätzlich auch für Änderungsanträge das Finanzamt zuständig. Aus dringlichen Gründen kann aber auch die Stadt Selm darüber entscheiden. Der Antrag ist zu richten an: Steueramt@stadtselm.de

Antrag auf Stundung

Darüber hinaus besteht bei allen Steuern, die von der Stadt Selm erhoben werden, die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung (Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub) zu stellen. Wenn die Stundung der Vermeidung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie dient, wird auf die Festsetzung von Stundungszinsen verzichtet. Ein entsprechender Antrag (formlos mit kurzer Begründung) ist jedoch erforderlich ist. Der Antrag ist zu richten an: Steueramt@stadtselm.de

Aussetzung der Vollstreckung

Bei drohenden Vollstreckungsmaßnahmen besteht für Betroffene die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen zu stellen. Dieser ist formlos mit kurzer Begründung direkt zu richten an: Zahlungsabwicklung@stadtselm.de

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Vereinfachtes Verfahren für Wohngeldantrag

Die Wohngeldbewilligung erfolgt zurzeit durch ein vereinfachtes Verfahren. Mit einem Nachweis der Kurzarbeit, Nachweis des Arbeitgebers oder dem letzten Lohnnachweis sowie, wenn vorhanden, weitere Einkünfte der Haushaltsmitglieder, kann eine Wohngeldberechnung derzeit niederschwellig und sehr zeitnah durchgeführt werden, um die Hilfen schnellstmöglich zu gewähren.

Wohngeld kann als Vorschuss für drei Monate unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt werden. Auskünfte können telefonisch erteilt (Tel. 69-134 oder 69-146) sowie Antragsunterlagen per Mail (k.trogemann@stadtselm.de oder r.hegermann@stadtselm.de) angefordert werden. Persönliche Termine sind nur bei absoluter Dringlichkeit möglich.

Bei Personen, insbesondere Kleinunternehmer/innen und sogenannte Solo-Selbständige, aber auch Kurzarbeiter/innen ohne Arbeitstätigkeit (Kurzarbeit 0), die von vorübergehenden erheblichen Einkommenseinbußen besonders betroffen sind, mithin (fast) ohne Einkünfte sind, ist es ratsam, beim JobCenter vorzusprechen, wenn absehbar ist, dass das ggf. verbleibende Einkommen einschließlich Wohngeld nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht.

Diese Tabelle zeigt, ob es sich lohnt bei der dort genannten Miete (Höchstbetrag) und dem dort genannten Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder,  Wohngeld zu beantragen. Alle, die mit ihrem Gesamt-Einkommen darunter liegen, können zunächst einen Wohngeldanspruch geltend machen.

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